Beherbergungssteuer



Beherbergungssteuer – Was ist das?


Mit der Beherbergungssteuer wird der Aufwand des Gastes für die Möglichkeit einer privat veranlass-ten, entgeltlichen Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung besteuert. Die Beherbergungssteuer ist – wie zum Beispiel die Hundesteuer – eine örtliche Aufwandsteuer. Aufwandsteuer deshalb, weil ein „besonderer Aufwand“ besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht.

Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer mit Gültigkeit zum 01.01.2022.

Steuern – wie auch die Beherbergungssteuer – werden nicht für einen bestimmten Zweck erhoben, sondern dienen allgemein als Einnahmequelle für den gemeindlichen Haushalt. Damit werden die wichtigsten kommunalen Aufgaben wie z.B. die Kinder- und Jugendförderung in Kindertagesstäten, die Bereitstellung von Bildungseinrichtungen wie der Grundschule in Zodel sowie die weitere Verwendung für gemeinschaftliche Einrichtungen und Sportstätten mitfinanziert.


Beherbergungssteuer – Wen betrifft das?


Beherbergungssteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Personen, die innerhalb der Gemeinde entgeltlich privat in Hotels, Gasthöfen oder Pensionen, Ferienunterkünften oder ähnlichen Beherbergungsstätten sowie auf Campingplätzen übernachten, soweit nicht ausnahmsweise eine Steuerbefreiung besteht. Die Übernachtung auf Wohnmobilstandplätzen ist steuerpflichtig, sofern besondere Sanitärräume angeboten werden.


Wie hoch ist die Beherbergungssteuer und wann ist sie zu entrichten?


Die Beherbergungssteuer ist abhängig vorhandenen Komfort für die einzelne Übernachtung pro Übernachtungsgast zu entrichten.

Die Beherbergungssteuer 1,00€ bzw. 2,00€ pro Gast und Nacht je nach vorhandenem Komfort:

  • Für Hotels und hotelähnliche Leistungen jeweils 2,00€
  • Für Pensionen und Ferienwohnungen jeweils 2,00€
  • Für Baumbetten und Baumhäuser jeweils 2,00€
  • Für Camping, Zelte, Jurten, Erdhäuser und ähnlichem jeweils 1,00€
  • Wohnmobilstandplätze, sofern besondere Sanitärräume angeboten werden jeweils 1,00€

Die Beherbergungssteuer ist spätestens am letzten Aufenthaltstag, in der Regel also bei der Abreise, in der Beherbergungseinrichtung zu entrichten.

Wichtig:

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Betreiber Ihrer Unterkunft verpflichtet ist, von Ihnen die Beherbergungssteuer einzuziehen. Sollten Sie sich durch Ihren Gastgeber zu Unrecht belastet fühlen, entrichten Sie bitte trotzdem zunächst die Beherbergungssteuer und machen Sie Erstattungsansprüche im Nachhinein gegenüber dem Steueramt des Verwaltungsverbandes Weißer Schöps/Neiße geltend. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Rückseite dieses Informationsblattes.


Gibt es Steuerbefreiungen?


Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, stationäre Einrichtungen der Hilfe für behinder-te Menschen und ähnliche Einrichtungen sind keine Beherbergungseinrichtungen im Sinne der Satzung.

Nicht besteuert werden:

  • Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Schwerbehinderte Personen mit einem Behinderungsgrad von 80 oder mehr. Bei einem im Ausweis angegebenen Merkzeichen „B“ gilt die Befreiung auch für eine Begleitperson.
  • Personen, welche zum Zweck einer notwendigen medizinischen Behandlung in der Gemeinde übernachten müssen. Ist die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für eine Begleitperson.
  • Wenn die Übernachtung für den Beherbergungsgast beruflich oder aus Gründen der Berufs-aus- oder -fortbildung erforderlich ist.

Die für Befreiungen notwendigen Formulare finden Sie auf dieser Seite hier.

Wichtig:
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Betreiber Ihrer Unterkunft verpflichtet ist, von Ihnen Name, Wohnanschrift, Geburtsdatum und Datum der An- und Abreise zu vermerken und von Ihnen unter-schreiben zu lassen, sofern keine Beherbergungssteuer auf Grund einer Steuerbefreiung eingezogen wird. Dies gilt für Kinder unter 18 Jahren nur, soweit sie nicht in Begleitung Erwachsener Unterkunft nehmen.


Kontaktmöglichkeiten


Internet: www.neisseaue.de/beherbergungssteuer
Email: info@gemeinde-neisseaue.de
Telefon: +49 (0) 35820 / 60217

Anschrift:
Gemeinde Neißeaue
Dorfallee 31
02829 Neißeaue


Bei direkten Fragen hinsichtlich der Steuererhebung und Verarbeitung


Email: sekretariat@vvwsn-mail.de Telefon: +49 (0) 35825 / 70026 oder 70024

Anschrift:
Verwaltungsverband Weißer Schöps/Neiße – Steuern/Abgaben Straße der Freundschaft 1 02923 Kodersdorf

Zugehörige Satzung